| Belege aufbewahren - wie, wie lange? |
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AufbewahrungspflichtUnter der Aufbewahrungspflicht wird die Pflicht verstanden, Daten und Belege über bestimmte Zeiträume aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfristen sind im § 257 Absatz 4 Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung und § 14b Umsatzsteuergesetz geregelt. Allgemeines‚Keine Buchung ohne Beleg.’ – so lautet das Hauptgebot eines jeden Buchhalters. Der Buchungsbeleg ist die Basis für die Umsetzung der Vorgänge, die sich auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens auswirken, in das Rechenwerk. Neben den von Ihnen selbst erstellen Belegen, wie Rechnungen an Kunden oder Lohnabrechnungen, gelangen noch auf den unterschiedlichsten Wegen Belege in Ihr Unternehmen. Beispielsweise erhalten Sie Belege von Ihren Lieferanten, von Versicherungen, von Ämtern und von Banken. Formen der AufbewahrungSie können Ihre Buchungsbelege in verschiedenen Formen aufbewahren:
Aufbewahrung des Originals bedeutet, dass Sie die Buchungsbelege grundsätzlich in Papierform aufbewahren. Aufbewahrung mit der Möglichkeit der originalgetreuen bildlichen Wiedergabe bedeutet, dass Sie die Belege beispielsweise scannen und auf einem Datenträger speichern. Es wird also ein genaues digitales Abbild des Belegs geschaffen. Ein Buchungsbeleg, der niemals als Bild vorgelegen hat (z. B. interner elektronischer Beleg), kann mit seinem Inhalt aufbewahrt werden, d. h. es ist lediglich eine inhaltliche Wiedergabe notwendig. Anforderungen den die AufbewahrungBei Aufbewahrung im Original:
Bei Aufbewahrung mit der Möglichkeit der originalgetreuen bildlichen Wiedergabe:
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