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Dienstag, 7. Februar 2012
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Fahrtenbuchführung Drucken E-Mail

Das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 9 K 1073/04 H(L)) hat, wie schon andere Gerichte zuvor, entschieden, dass ein Fahrtenbuch nicht in Form einer Exceltabelle geführt werden darf.

Das Gericht führt aus, dass im Gesetz keine ausdrückliche Regelung enthalten sind, unter welchen Voraussetzungen ein Fahrtenbuch als ordnungsgemäß anzuerkennen ist.

Welche Anforderungen im Einzelnen an den Inhalt solcher Aufzeichnungen gestellt werden müssen ist ebenso unerheblich, wie die Entscheidung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen derartige Aufzeichnungen nachträglich zeitnah erstellt werden dürfen.

Jedenfalls erfüllt die nachträgliche Erfassung von Fahrten in einer Standardtabellenkalkulationssoftware, wie dem verwendeten Microsoft Excel, die eine nachträgliche Änderung weder verhindert noch hinreichend dokumentiert, nicht die Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch.

In dem vorliegenden Fall wurde das Excel-Fahrtenbuch nicht anerkannt und die Privatfahrten wurden mit der 1%-Regelung versteuert.

Dies gilt übrigens unabhängig von Excel für alle fehlerhaften Aufzeichnungen. So sollten beispielsweise keine Hin- und Rückfahrten zusammengefasst werden oder Lücken in der Aufzeichnung vorhanden sein.

Wichtig ist also:

  • zeitnahe Erfassung,
  • nachträgliche Änderungen nicht möglich oder hinreichend dokumentiert.


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