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Sonntag, 20. Mai 2012
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IHK – Mitgliedschaft und Beitrag Drucken E-Mail

Viele Kleinunternehmer kennen das. Die Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt ist zu Hause noch nicht weggeheftet, schon liegt Post von der IHK im Briefkasten in der Sie aufgefordert werden Ihrer Pflichtmitgliedschaft nachzukommen. Wir erklären warum das so ist und inwieweit die IHK auch Ihre Interessen vertritt. Und wir zeigen, welche Ausnahmen es von der Beitragspflicht für Kleinunternehmer gibt.

Aufgabe der IHK

Aufgabe der Industrie- und Handelskammern (IHK) ist, die Interessen der Gesamtwirtschaft gegenüber Politik und Verwaltung wahrzunehmen, vom Staat übertragene Aufgaben der wirtschaftlichen Selbstverwaltung zu erfüllen und Serviceleistungen für die zugehörigen Unternehmen zu erbringen. Dies beinhaltet insbesondere die Unterstützung der zuständigen Behörden durch Anträge, Gutachten und Berichte wie auch die Information und Fortbildung der angehörigen Gewerbetreibenden durch vielfältiges Informationsangebot und Fortbildungskurse. Um diese Aufgaben umfassend erfüllen zu können, benötigen die Industrie- und Handelskammern eine entsprechende Mitgliederzahl, die durch ihren Beitrag die nötigen Mittel zur Finanzierung der IHK-Arbeit bereitstellen.

Pflichtmitgliedschaft

Die gesetzlichen Vorschriften sehen für alle im IHK-Bezirk ansässigen Gewerbetreibenden eine Pflichtmitgliedschaft vor, gleichgültig, ob es sich um ein großes Unternehmen handelt oder lediglich eine nebenberufliche Tätigkeit wie beispielsweise der Online-Handel, ausgeübt wird. So unterliegen alle Gewerbetreibenden, die zur Gewerbesteuer veranlagt sind der Zwangsmitgliedschaft ihrer ansässigen IHK. Freiberufler, im Gegensatz zu Händlern unterliegen nicht der Gewerbesteuer und somit auch nicht der Pflichtmitgliedschaft in der IHK sondern unterliegen der Beitragspflicht ihrer berufsspezifischen Kammern.

Beitrag, Beginn und Ende der Mitgliedschaft

Diese IHK-Zugehörigkeit, die mit der Gewerbeanmeldung beginnt und erst mit der Abmeldung des Gewerbes endet, hat grundsätzlich die Zahlung eines IHK-Beitrages zur Folge.
Der IHK-Beitrag setzt sich dabei aus 2 Komponenten zusammen: Grundbeitrag und Umlage.

Den nach Art, Umfang und Leistungsstärke des Unternehmens gestaffelten Grundbeitrag muss jeder zahlen. Da sich die 81 IHK-Bezirke Deutschlands in ihrer Wirtschaftskraft unterscheiden, die gesetzlichen Aufgaben der IHK jedoch überall gleich erfüllt werden müssen, unterscheiden sich die Grundbeträge je nach Region.

Der niedrigste Grundbeitrag für Kleingewerbetreibende (i.d.R. natürliche Personen, z.B. Onlinehändler) liegt derzeit zwischen 30 (z.B. Hannover) und 75 Euro pro Jahr. Für in das Handelsregister eingetragene Unternehmen (z.B. GmbH) beginnt der Grundbeitrag je nach Region zwischen 150 und 300 Euro pro Jahr.

Die Umlage orientiert sich dagegen an den Erträgen der Firmen im Geschäftsjahr, wobei bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 15.340,- Euro zugrunde gelegt wird und nur der, den Freibetrag übersteigende Gewerbeertrag zur Berechnung der Umlage herangezogen wird.

Ausnahmen von der Beitragspflicht der IHK

Freigestellt sind diejenigen Gewerbetreibenden, die nicht im Handelsregister eingetragen sind und deren Gewerbeertrag (überschlägig der Gewinn) im Bemessungsjahr die Grenze von 5.200,- Euro nicht übersteigt.

Des Weiteren werden auch Existenzgründer, die in den vorangegangenen 5 Jahren vor der Gründung weder Einnahmen aus selbst. Tätigkeit, Gewerbebetrieb noch Land- und Forstwirtschaft erzielten, für die ersten 2 Jahre nach der Unternehmensgründung vom IHK-Beitrag befreit. Von der Umlage sind Existenzgründer sogar die ersten vier Jahre befreit, wenn der Gewerbeertrag 25.000,- Euro nicht übersteigt.

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