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Dienstag, 7. Februar 2012
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Starthilfe Gründungszuschuss Drucken E-Mail

Seit dem 1. August 2006 ersetzt der Gründungszuschuss das Überbrückungsgeld und den bis zum 30. Juni 2006 befristeten Existenzgründungszuschuss (Ich-AG). Durch diese Form der Unterstützung soll die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus gefördert werden.

Der direkte Übergang von einer abhängigen Beschäftigung in eine geförderte Selbstständigkeit ist jedoch nicht möglich.

Auch Sie als zukünftiger Unternehmer haben bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen Anspruch auf Förderung durch den Gründungszuschuss.

Voraussetzungen:

  • Gründer ist jünger als 65 Jahre
  • Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit aus der Arbeitslosigkeit heraus
  • Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen
  • Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens
  • geförderte Tätigkeit stellt Haupterwerbsquelle des Gründers da

Förderung:

1. Phase:

Gründer erhalten zunächst für neun Monate monatlich einen Zuschuss in Höhe ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich ein Betrag von 300 EUR monatlich gezahlt, der es ermöglicht, sich freiwillig in den gesetzlichen Sozialversicherungen abzusichern.

2. Phase:

Der Gründungszuschuss kann für weitere 6 Monate in Höhe von 300 EUR monatlich geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt.

Bitte beachten Sie, dass die Beantragung der Förderung vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen muss. Hier erhalten Sie auch weitere Informationen zum Gründungszuschuss und dem Antragsverfahren.

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