| Was muss man als Starter und Kleinunternehmer beachten? |
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Nimmt ein Onlinehändler seine gewerbliche Tätigkeit im Laufe des Kalenderjahres auf, ist bei der Beurteilung der Kleinunternehmereigenschaft alleine der voraussichtliche Umsatz des laufenden Kalenderjahres entscheiden. Die Finanzbehörden haben die Möglichkeit sich die Verhältnisse zur Annahme der voraussichtlichen Umsätze vom Unternehmer erläutern zu lassen. Im drauffolgenden Kalenderjahr liegt die Eigenschaft aber nicht mehr vor, da der Umsatz im Vorjahr 17.500 € überstiegen hat. Vorsicht! Hat der Onlinehändler seine Tätigkeit im laufenden Jahr begonnen (z.B. am 01.07.) und erwartet er für den Rest des Jahres einen Umsatz von 12.000 €, so sind diese 12.000 auf einen Jahresgesamtumsatz von 24.000 € (6/12) hochzurechnen. Hier würde also kein Kleinunternehmer vorliegen. |
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